• Auflaufschutz

    by  • 17. März 2015 • Glossar

    Die Arbeitsstättenverodnung (ArbStättV) informiert im Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 über die Pflicht zur Kennzeichnung von Ganzglastüren, durchsichtige Türen und Glaswände. Eine besondere Erwähnung findet sich im Absatz

    1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
    (3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

    und Absatz 1.7 Türen, Tore.

    (2) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.

    openjur.de – OLG Köln · Urteil vom 16. September 1993 · Az. 7 U 93/93

    In Österreich gibt es eine schärfere Verordnung ÖNORM B 1600

    Die entsprechenden Markierungen sind mindestens 60 mm hoch, jeweils mit zwei durchgehenden Streifen, beginnend jeweils 900 mm bzw. 1500 mm über FBOK (Fußbodenoberkante), auszuführen. Zur Berücksichtigung von wechselnden Lichtverhältnissen im Hintergrund sind diese Markierungen mit einem hellen und dunklen Flächenanteil auszuführen. Bei der Farbauswahl ist darauf zu achten dass der Kontrast zwischen dem Lichtreflexionsgrad der beiden Oberflächen größer als 50 sein muss. Die beste Wirkung wird in der Farbkombination mit weiß erzielt. Um Spiegelungen zu vermeiden sollte die Verklebung beidseitig durchgeführt werden.

    Alternativ dazu dürfen auch Symbole (z.B. geometrische Formen, Ziffern, Buchstaben) als kontrastierende Markierungen verwendet werden. In diesem Fall ist der Bereich zwischen 90 cm bis 130 cm zu gestalten.

    Es ist zur Zeit die einzige Norm die Lichtverhältnisse berücksichtigt und auch auf kleinere Mitmenschen acht gibt.