• Beispiele zu Sichtschutz, Durchlaufschutz und Auflaufschutz

    by  • 26. April 2010 • Auflaufschutz, bild, Referenzen, schrift, Sicherheit, Sichtschutz

    Die Arbeitsstättenverodnung (ArbStättV) informiert im Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 über die Pflicht zur Kennzeichnung von Ganzglastüren, durchsichtige Türen und Glaswände. Eine besondere Erwähnung findet sich im Absatz

    1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer

     (3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

    und  Absatz 1.7 Türen, Tore.

    (2) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.

    Das Oberlandes Gericht Köln hat ein Urteil zu der Kennzeichnung von Glasflächen gefällt. Das können Sie bei openJur nachlesen.

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